Nein, wir sind ein Sanitätshaus und können ausschließlich medizinische Hilfsmittel beraten und liefern. Rezepte für Medikamente werden von Apotheken angenommen.
Nach SGB V, §33 Abs 1 sind medizinische Hilfsmittel Gegenstände, die erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Erstattungsfähige Hilfsmittel sind i. d. R. im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenkassen gelistet. Beispiele für medizinische Hilfsmittel sind Bandagen, Kompressionsstrümpfe, Prothesen, Rollstühle usw.
Einige Hilfsmittel müssen individuell angepasst und begleitet werden. Wir sind bundesweit eng vernetzt mit anderen Sanitätshäusern und können Ihnen auf Wunsch gern ein wohnortnahes Unternehmen nennen.
Eine genaue Antwort kann aufgrund der Vielzahl der Hilfsmittel und Einsatzmöglichkeiten nicht genannt werden. Müssen Hilfsmittel erst beantragt und gefertigt werden, verlängert sich die Lieferzeit um diesen Zeitraum.
Wenn wir Ihr Rezept erhalten haben, kann diese Frage individuell geklärt werden.
Das Rezept ist 28 Kalendertage gültig. Die Verordnung muss innerhalb dieses Zeitraumes eingelöst werden bzw. je nach Hilfsmittel ein Antrag auf Kostenübernahme bei dem Kostenträger vorliegen. Die Belieferung kann später erfolgen.
Grundsätzlich haben Versicherte das Recht auf freie Wahl des Leistungserbringers nach §128 SGB V. Ausgenommen sind weitere vertragliche Regelungen, die diesem Recht entgegenstehen. Dies ist abhängig von Ihrem Kostenträger und Ihrem Hilfsmittel und wird dann individuell mit Ihnen geklärt.